LOIDL Consulting & IT Services GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Umfang und Gültigkeit

All orders and agreements shall only be legally binding if they are confirmed in writing by the Contractor and signed by the company and shall only be binding to the extent specified in the order confirmation. The Client's terms and conditions of purchase are hereby excluded for the legal transaction in question and the entire business relationship. Offers are always subject to change.

2 Delivery

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, dass der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3 Pricing

3.1 The prices mentioned do not include transport and packaging and do not include sales tax. This will be invoiced to the client additionally.
3.2 The contractor is entitled to charge the list prices valid on the day of delivery. If the invoice price increases by more than 7% compared to the contract price, the client has the right to withdraw from the order without mutual claims for damages.

4 Liefertermine

Der Auftraggeber ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5 Zahlung

5.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftrag- nehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen we- gen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6 Eigentumsrecht

6.1 Die gelieferten Komponenten und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer behält sich an allen körperlichen und unkörperlichen Liefergegenständen (insbesondere an Datenträgern, Quellcodeüberlassungen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen) das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des entsprechenden Entgeltes ausdrücklich vor. Bei verspäteter Zahlung umfasst das auch die Bezahlung von Verzugszinsen und Mahnkosten.

6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

6.3 Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsbeziehung erstellte, weiterentwickelte oder bearbeitete Leistungen, insbesondere Software, Quellcodes, Objektcodes, Skripte, Datenbankstrukturen, Schnittstellen, Architektur- und Designkonzepte, technische Dokumentation, Spezifikationen, Schulungsunterlagen, grafische Darstellungen sowie sämtliche Zwischen- und Teilergebnisse oder andere Leistungen (gemeinsam die „Werke“) – sind urheberrechtlich geschützt und stehen die Rechte daran nur dem Auftragnehmer zu, unabhängig davon, ob diese die Werkhöhe im Sinne des Urheberrechtes erfüllen.

Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie alle sonstigen Immaterialgüterrechte und sonstigen Nutzungsrechte an den Werken verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer.

Sofern eine Rechteeinräumung einzelvertraglich vereinbart wurde, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, räumlich auf Österreich beschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen zu verwenden. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Werke werden keine Rechte über die im Vertrag und in den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Nutzung erworben. Es entsteht keine Miturheberschaft des Auftraggebers. Werden Produkte oder Software Dritter eingesetzt, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers oder Lizenzgebers.

Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

Jede Verletzung der Rechte des Auftragnehmers an den Werken zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.4 Eine allenfalls vertraglich vereinbarte Einräumung von Rechten an den Werken (insbesondere Nutzungs-, Verwertungs-, Verbreitungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Werknutzungsrechte, Werknutzungsbewilligungen im Sinne des § 24 UrhG oder sonstigen Rechten an den Werken) erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts für das jeweilige Werk. Bei verspäteter Zahlung umfasst das auch die Bezahlung von Verzugszinsen und Mahnkosten.

Bis zum vollständigen Zahlungseingang stehen sämtliche Rechte ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

Eine Übertragung, Verpfändung, Sicherungsabtretung oder sonstige Verfügung über die Werke durch den Auftraggeber ist unzulässig und dem Auftragnehmer gegenüber unwirksam.

6.5  Eine Nutzung der Werke durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahlung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Zur Fertigstellung der Werke erforderliche Testungen stellen keine derartige vorzeitige Nutzung dar. Eine allenfalls vom Auftragnehmer gestattete Nutzung vor vollständiger Bezahlung endet in jedem Fall, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer länger als 14 Tage in Verzug ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Werke (inkl. Quellcode, Kopien, Backups, Forks und abgeleiteter Werke) binnen 7 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung unwiderruflich zu löschen oder zurückzustellen und die Löschung schriftlich zu bestätigen. Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.

6.6 Eine etwaige Weiterverarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Werke mit anderen Programmen oder Daten durch den Auftraggeber erfolgt stets für den Auftragnehmer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Miteigentum bzw. die anteiligen Rechte des Auftragnehmers am neu entstandenen Werk bestehen im Verhältnis des Wertes des Werkes zum Wert der übrigen verarbeiteten Bestandteile.

6.7  Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern Dritte auf die Werke zugreifen, diese pfänden oder sonstige Rechte daran geltend machen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorgehensweise in diesem Fall vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen.

7 Guarantee

7.1 Any warranty service requires a separate written agreement. A guarantee commitment on the part of the contractor is in any case tied to the conclusion of a maintenance contract for maintenance and repairs in accordance with the contractor's applicable conditions. Such a maintenance contract forms a separate legal transaction.
7.2 Any guarantee provided by the contractor does not extend to those units and parts that wear out as a result of normal use and must be replaced regularly.
7.3 Defects must be reported to the contractor in writing within the guarantee period immediately after the occurrence.
7.4 Any agreed guarantee expires if repairs or changes to the guaranteed object are carried out by persons who are not part of the contractor's technical customer service are authorized or when the owner of the guaranteed object changes.
7.5 The prerequisites for claiming the guarantee are that the client has fully complied with all obligations arising from the purchase contract, including all additional fees.
7.6 Warranty claims that go beyond the agreed warranty service are excluded.

8 Warranty and liability

8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Komponentenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Rücksendungen beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

9 Software services

9.1 Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung, Beratung, Entwicklung, Anpassung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden eigenständige Rechtsgeschäfte.

9.2 Für sämtliche Software-, Entwicklungs-, Beratungs- und Digitalisierungsleistungen gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß Punkt 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie der Folgen eines Zahlungsverzuges.

10 Preparation of the installation site

The client must, at his own expense, provide a room with a power connection that meets the contractor's specifications in good time before delivery of the item. If desired, the contractor will help the client to prepare the installation site properly by providing expert advice against reimbursement of costs. The client must also check the suitability of the transport routes from the house entrance to the installation site and, if necessary, establish them at his own expense. The installation and storage conditions must be observed.

11 Final provisions

Unless otherwise agreed, the legal provisions applicable between full-time merchants apply. For any disputes, the local jurisdiction of the relevant court for the contractor's place of business is agreed. For sales to consumers within the meaning of the Consumer Protection Act, the above provisions only apply to the extent that the Consumer Protection Act does not necessarily provide for other provisions.

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